Eine Methode zur Arbeit mit Gruppen

  • SATZUNG

  • §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein trägt den Namen "Adelheid-Stein-Institut für Sozialtherapeutisches Rollenspiel e.V. (ASIS).“

(2)  Der Vereinssitz ist München.

(3)  Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

  • §2 Zweck des  Instituts

 (1)  Zweck des Instituts ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studenten- und Studentinnenhilfe

Das Institut setzt sich zur Aufgabe, die Entwicklung und Verbreitung des Sozialtherapeutischen Rollenspiels (STR) für Bildung und Erziehung, psychosoziale Arbeit, pastorale und diakonische Arbeit zu fördern und durch anwendungsorientierte Forschung zu unterstützen.

(2)  Dies geschieht durch

  • - die fachliche Qualifizierung von Ausbilderinnen und Ausbildern für das Sozialtherapeutische Rollenspiel
  • - die Einrichtung von Arbeitsgruppen für die Forschung und Entwicklung der Methode
  • - Vorlesungen und Seminare an Hochschulen und Fachakademien
  • - die Herausgabe eines Fachblattes und sonstiger Informationsmedien
  • - die Teilnahme an Fachmessen und Fachtagungen
  • - die fachliche Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender des STR.

Die Qualifizierung von Ausbildern und Ausbilderinnen und die Unterstützung der Anwender und Anwenderinnen des STR erfolgen insbesondere durch Fortbildungsveranstaltungen zum STR und durch eine jährlich stattfindende Fachtagung.

  • §3 Gemeinnützigkeit

(1)  Das Institut ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(2)  Die Mittel des Instituts dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Instituts fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Entschädigungen begünstigt werden.

(3)  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Instituts.

  • §4 Mitglieder

(1)  Es gibt zur Ausbildung und Anwendung im Sozialtherapeutischen Rollenspiel (STR) berechtigte Mitglieder. Sie haben im ASIS aktives und passives Wahlrecht. Sie verpflichten sich, für das Sozialtherapeutische Rollenspiel (STR) nur die vom Institut autorisierten Spiele und Regeln anzuwenden. Ausbildungen im Sozialtherapeutischen Rollenspiel (STR) können nur im Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung des Vereins angeboten werden.

(2)  Es gibt zur Anwendung des Sozialtherapeutischen Rollenspiels (STR) berechtigte Mitglieder. Sie haben aktives und passives Wahlrecht gemäß der Regelung in § 9. Sie sind stimmberechtigt mit Ausnahme von Beschlüssen, die die Ausbildung betreffen. Sie verpflichten sich, das Sozialtherapeutischen Rollenspiels (STR) in ihrer Praxis regelgerecht anzuwenden, zu seiner Verbreitung beizutragen und Forschungen zu unterstützen.

  • §5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 (1)  Die Aufnahme als Mitglied muss schriftlich oder in Textform beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschließend. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

(2)  Die Mitgliedschaft endet

  • - durch Tod
  • - durch Austritt
  • - durch Ausschluss

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.

Gründe für den Ausschluss sind:

  • - die nachträgliche Feststellung fehlender Aufnahmevoraussetzungen
  • - Nichtbeachtung der Regeln des Sozialtherapeutischen Rollenspiels (STR)
  • - Verstöße gegen Satzung und Regeln des Instituts

Gegen die Entscheidung des Vorstands ist hier innerhalb eines Monats Einspruch bei der Mitgliederversammlung möglich. Wird diese Frist versäumt, kann der Ausschluss nicht mehr angegriffen werden.

Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen finanziellen Verpflichtungen mehr als sechs Monate im Rückstand ist und diese trotz Mahnung nicht ausgeglichen hat. In der Mahnung ist auf diese Streichung hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitglieds unbekannt ist.

  • 6 Mitgliedsbeitrag

Das Institut erhebt Beiträge gemäß der in der Mitgliederversammlung verabschiedeten Beitragsordnung.

  • §7 Organe des Institutes

 Die Organe des Institutes sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  • §8 Die Mitgliederversammlung

 (1)  Die Mitgliederversammlung regelt die grundsätzlichen Aufgaben des Institutes.

Darüber hinaus hat sie insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstands
  2. Die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes
  3. Die Wahl von zwei KassenprüferInnen für die Dauer von 3 Jahren; die KassenprüferInnen haben die Aufgabe, die Kasse und die Buchführung einmal pro Jahr zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
  4. Die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  5. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prü-fungsberichts der KassenprüferInnen und die Erteilung der Entlastung des Vorstandes
  6. Die Festsetzung der Beitragshöhe
  7. Die Entscheidung über die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Vorstandes
  8. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Institutes.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder hin einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, als virtuelle Versammlung oder als hybride Versammlung durchgeführt werden. Die Form ist durch den Vorstand bei der Einladung festzulegen.

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vereins zu leiten. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorsitzenden/der Vorsitzenden eine gesonderte Versammlungsleitung bestimmen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösungen des Institutes bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

(3)  Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches alle wesentlichen Vorkommnisse und gefassten Beschlüsse enthält.

Das Protokoll ist vom Protokollführer/der Protokollführerin anzufertigen, welche/r zu Beginn der Versammlung bestimmt wird. Das Protokoll ist durch die Versammlungsleitung und den/die ProtokollführerIn zu unterschreiben.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern bekanntzugeben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand anzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Anfechtung der Beschlüsse ist nicht mehr möglich.

Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nachfolgende Mitgliederversammlung.

  • §9 Der Vorstand 

  • (1)  Der Vorstand besteht aus

  1. der/dem Vorsitzenden

  2. zwei Stellvertreter/innen
  3. der Kassiererin/dem Kassier
  4. der Schriftführerin/dem Schriftführer
  5. sowie vier weiteren Mitgliedern.

(2)  Die/Der Vorsitzende und vier Mitglieder des Vorstands sind aus den Mitgliedern nach § 4 (1) zu wählen, vier weitere Mitglieder können aus den Mitgliedern nach § 4 (1) bzw. § 4 (2) gewählt werden.

(3)  Den Vorstand gemäß §26 BGB bilden der/die Vorsitzende und die beiden Stellvertreter/innen. Die Stellvertreter/innen vertreten gemeinsam das Institut; die/der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.

(4)  Der Vorstand führt die Aufgaben des Instituts nach Maßgabe der Mitgliederversammlung durch. Er beschließt über das Regelwerk des Sozialtherapeutischen Rollenspiels (STR). Ihm obliegt die laufende Verwaltung des Instituts.

Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung (MV) ein Ersatzmitglied bestellen.

Scheidet der bzw. die erste Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter/innen während seiner/ihrer Amtszeit aus, muss bei der nächsten MV oder bei einer außerordentlichen MV eine Nachfolgerin/ ein Nachfolger für die Dauer der laufenden Amtszeit gewählt werden.

 

§10 Datenschutzklausel

Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten, vereinsbezogene Daten (Eintritt, ausgeübte Ämter bei ASIS) sowie ggf. Bankdaten für den Bankeinzug bei einem SEPA-Lastschrift-Verfahren.

Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur, soweit dies rechtlich geboten ist.

Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet.

 

  • §11 Auflösung des Institutes

 (1)  Die Auflösung des Instituts erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.

2)   Bei Auflösung des Instituts oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Kirchliche Stiftung „Katholische Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Regensburg, den 08.07.2022

Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 08.07.2022

Der Verein ist unter Nr. 12225 in das Vereinsregister beim Amtsgericht München am 23.10.87 eingetragen worden.

 

chronik